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Botswana: Neue Bestimmungen zur Einreise in Botswana

Seit Anfang Oktober 2016 gelten neue Bestimmungen für die Ein- und Ausreise von Minderjährigen nach / aus Botswana.

  • Personen unter 18 Jahren müssen bei der Ein- und Ausreise eine vollständige Geburtsurkunde im Original (unabridged birth certificate) vorweisen, aus welcher beide Elternteile hervorgehen. Sofern diese nicht in englischer Sprache ausgestellt ist, ist eine beglaubigte Übersetzung ins Englische ergänzend mit vorzulegen.
  • Bei Minderjährigen, die nicht in Begleitung beider sorgeberechtigter Elternteile reisen, muss außerdem nachgewiesen werden, dass der nicht anwesende Elternteil entweder mit der Reise einverstanden ist (eidesstattliche Versicherung („Affidavit“), Passkopie und Kontaktdaten des nicht anwesenden Elternteils bzw. dass die Einverständniserklärung nicht erforderlich ist. Dazu reicht ein gerichtlicher Beschluss über das alleinige Sorgerecht bzw. eine Sterbeurkunde.
  • Personen, die mit Minderjährigen reisen, welche nicht ihre eigenen Kinder sind, müssen eine Kopie der vollständigen Geburtsurkunde des Kindes sowie die eidesstattlichen Versicherungen („Affidavit“), Passkopien und die Kontaktdaten beider sorgeberechtigter Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters des Kindes vorweisen.
  • Allein reisende Minderjährige müssen darüber hinaus bei Einreise ein Bestätigungsschreiben sowie die Kontaktdaten und eine Passkopie derjenigen Person vorlegen, zu welcher der Minderjährige in Botswana reisen soll. Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden bzw. Übersetzungen vorzulegen.

Weitere Informationen sind über die Botschaft der Republik Botswana (http://embassyofbotswana.de/) erhältlich.

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