Kommentare 0

Gefährliche Souvenirs: Ärger mit dem Zoll bei Rückreise vermeiden

Inhalte

Keine tierischen Souvenirs

Von der Ausfuhr exotischer Tiere oder von Tierprodukten raten Experten dringend ab. Das Washingtoner Artenschutzabkommen stellt den Handel mit vielen Tieren unter Strafe. Es verbietet ebenfalls den Handel mit allen Erzeugnissen, die aus ihnen hergestellt oder gewonnen werden. Hierzu zählen beispielsweise auch Elfenbeinschnitzereien, Korallenschmuck oder Taschen aus Schlangenleder. Wer am Flughafen damit erwischt wird, ist nicht nur die Ware los, sondern muss auch noch mit hohen Strafen rechnen. Dringender Rat: Finger weg! Legal sind nur Produkte aus eigens gezüchteten Tierbeständen. Zum Beispiel gibt es in Australien oder den USA Zuchtfarmen, die Tierprodukte mit den nötigen amtlichen Bescheinigungen verkaufen.

Kulturgüter gehören ins Museum, nicht in den Koffer

Geschichtsträchtige Landschaften wie das östliche Mittelmeer sind wahre Freilichtmuseen. An vielen Orten muss man nicht einmal graben, um zum Beispiel alte Steine und Münzen zu finden. Mit nach Hause nehmen sollte man die Pretiosen aber tunlichst nicht. In den Herkunftsländern ist Kulturraub alles andere als ein Kavaliersdelikt. Kulturgüter benötigen unbedingt amtliche Begleitpapiere. Wer also Ärger vermeiden möchte, sollte sich vor dem Kauf von Kunstgegenständen ein amtlich beglaubigtes Zertifikat ausstellen lassen. Um ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen wie im Fall des Türkei-Urlaubers zu entgehen, sollte man beim geringsten Zweifel auf jeden Fall von solchen Souvenirs absehen.

Echter Ärger wegen falscher Marken

Ein Dauerbrennerthema: Produkt- und Softwarepiraterie. In vielen Urlaubsländern locken Luxusartikel und Software zu Spottpreisen. In jedem Fall droht dem Urlauber Ärger. Der deutsche Zoll kann die gefälschte Markenware beschlagnahmen oder eine Einfuhrverzollung entsprechend dem Wert des Originalproduktes erheben. Zusätzlich muss man mit einem Straf- oder Bußgeldverfahren rechnen. Gleiches gilt für raubkopierte Software. Wer illegal vervielfältigte Programme einführt, muss ebenfalls mit einem Strafzoll rechnen, der sich nach dem Wert des Originalprogramms berechnet. Meistens folgt dann noch eine Strafanzeige wegen Produktpiraterie. Oft erheben die Hersteller darüber hinaus noch Schadenersatzforderungen, die leicht ein Vielfaches des Originalpreises der Software betragen können. Ein vermeintliches Schnäppchen kann so im Nachhinein zum finanziellen Fiasko werden.

Advocard Expertin Anja-Mareen Knoop rät: „Routinierte Geschäftemacher nutzen allzu oft die lockere Urlaubsstimmung ausländischer Touristen aus. Auf diese wartet bei der Heimreise dann eine böse Überraschung. Aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Deshalb appellieren wir an Reisende, im Urlaub niemals Souvenirs zu erwerben, die aus offensichtlich dubiosen Quellen stammen oder zur Ausbeutung der Natur und Kultur des Gastlandes beitragen. Auch vor dem Erwerb von raubkopierter Software warnen wir besonders. Wer dort zugreift, kann hinterher empfindlich zur Kasse gebeten werden. Damit man umfassend informiert ist, was man einführen darf und was nicht, gibt es vom Bundesfinanzministerium eine umfangreiche Broschüre: ‚Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll.'“

Quelle: ots
Titelbild: pixabay

Die Reiseführer aus dem Iwanowski Verlag geben detaillierte Infos zu schönen und ungefährlichen Souvenirs

Schreiben Sie eine Antwort


Time limit is exhausted. Please reload CAPTCHA.