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Reisebedingungen

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Sehr geehrter Reisegast,
bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen durch, die Inhalt des zwischen Ihnen (nachstehend Kunde genannt) und Iwanowski’s Individuelles Reisen (nachstehend Reiseveranstalter genannt) geschlossenen Reisevertrages sind. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a ff BGB und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV. Abweichungen in der jeweiligen Reiseausschreibung und den besonderen Kataloghinweisen haben Vorrang. Bitte lesen Sie diese ebenfalls sorgfältig durch.


1. Abschluss des Reisevertrages


1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (Internet, e-mail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Der Kunde erhält vom Reiseveranstalter eine schriftliche Buchungsbestätigung.
1.5 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser 10 Tage dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2. Bezahlung


2.1 Zahlungen auf den Reisepreis dürfen vom Reiseveranstalter und Reisevermittler vor der Reise nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines gefordert werden. Bei Vertragsschluss zahlt der Kunde nach Erhalt des Sicherungsscheines 20 % des Reisepreises an bzw. den gesamten Preis für die in der Buchungsbestätigung genannten Sondertarife. Der Kunde wird in der Buchungsbestätigung gesondert auf diese Vollzahlung der Sondertarife hingewiesen.
Die Anzahlung, die innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum auf dem in der Buchungsbestätigung genannten Konto des Reiseveranstalters eingegangen sein muss, wird auf den Reisepreis angerechnet. Soweit besonderen Hinweisen im Katalog bzw. auf der Buchungsbestätigung nicht etwas anderes zu entnehmen ist, erfolgt die Restzahlung 30 Tage vor Reisebeginn, wenn die Reiseunterlagen ausgehändigt oder zugesandt werden, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8 genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.4 zu belasten.

3. Leistungsänderungen


3.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter informiert den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis.
3.2 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiselistung diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Preisänderungen

 

4.1 Die in diesem Prospekt angegebenen Preise sind für den Reiseveranstalter bindend. Eine Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafengebühren oder Parkeintrittsgebühren sowie eine Änderung der für diese Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes kann zu einer zulässigen entsprechenden Anpassung des Preises führen. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt angebotene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Die Information über eine Anpassung erfolgt selbstverständlich vor Buchung/Vertragsschluss.
4.2 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.3 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten


5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter seiner angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, aus Beweisgründen den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises nach der Belegungszahl und tritt einer der mit angemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, so wird der Reisepreis für die verbleibenden Reiseteilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu berechnet.
5.4 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
A) Flugpauschalreisen, Selbstfahrertouren, Mietwagen (PKW), Übernachtungsbausteine:
Tage vor Reiseantritt Prozent vom Reisepreis
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt  20 %
vom 29. bis 23. Tag vor Reiseantritt  25 %
vom 22. bis 15. Tag vor Reiseantritt  40 %
vom 14. bis 07. Tag vor Reiseantritt  55 %
vom 06. bis 03. Tag vor Reiseantritt  65 %
ab 2. Tag vor Reiseantritt 95 %
no show 100 %
B) Namibia Wildlife Resorts
Tage vor Reiseantritt Prozent vom Reisepreis
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 25 %
vom 59. Tag bis 40. Tag vor Reiseantritt 50 %
vom 39. Tag bis 20. Tag vor Reiseantritt 80 %
vom 19. Tag bis 01. Tag vor Reiseantritt 95 %
no show 100 %
C) Campmobile  (Motorhomes) und 4x4 Fahrzeuge
Tage vor Reiseantritt Prozent vom Reisepreis
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt  15 %
vom 44. bis 31. Tag vor Reiseantritt  25 %
vom 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt  35 %
vom 21. bis 08. Tag vor Reiseantritt  55 %
vom 07. bis 03. Tag vor Reiseantritt  65 %
ab 2. Tag vor Reiseantritt 95 %
no show 100 %
D) Zugfahrten
Tage vor Reiseantritt Prozent vom Reisepreis
bis zum 95. Tag vor Reiseantritt  25 %
vom 94. bis 75. Tag vor Reiseantritt  35 %
vom 74. bis 35. Tag vor Reiseantritt  80 %
ab 34. Tag vor Reiseantritt  95 %
no show 100 %
E) geführte Safaris/Rundreisen (außer Kenia, Tanzania, Zambia, Uganda, Ruanda)
Tage vor Reiseantritt Prozent vom Reisepreis
bis zum 90. Tag vor Reiseantritt  30 %
vom 89. Tag bis 65. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab 64. Tag vor Reiseantritt  95 %
no show 100 %
F) für alle Kenia, Tanzania, Zambia, Uganda, Ruanda Rundreisen
Tage vor Reiseantritt Prozent vom Reisepreis
bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 65 %
vom 89. bis 65. Tag vor Reiseantritt 90 %
ab 64. Tag vor Reiseantritt  95 %
no show 100 %
G) Ausschließlich für Flüge
Beachten Sie bitte unbedingt etwaige Abweichungen beim einzelnen Angebot bzw. die Hinweise in Ihrer Buchungsbestätigung.
a. Ab Ausstellungsdatum der Flugdokumente, spätestens jedoch 4 Wochen vor Reiseantritt, 80 bis 300 € p.P., je nach Fluggesellschaft und Tarif - wie in der Flugpreisliste bzw. in der Buchungsbestätigung ausgewiesen.
b. Bei Spezial-/Frühbuchertarifen bis 61 Tage vor Reiseantritt und vor Ticketausstellung lt. Hinweis auf der Buchungsbestätigung, nach erfolgter Ticketausstellung oder ab dem 60. Tag vor Reiseantritt Gesamtflugpreis.
5.5 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.6 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der aufgeführten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Falle ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6. Umbuchungen


6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen vorgenommen (Umbuchung in der Schriftform wird empfohlen), so kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Dieses beträgt bei Flugpauschalreisen, Selbstfahrertouren, Mietwagen (PKW), Übernachtungsbausteinen, Campmobilen (Motorhomes), 4x4 Fahrzeugen, Flügen und Zugfahrten bis zum 61. Tag vor Reiseantritt 30 € p.P.
6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.4 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung


Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter


Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
8.1 Bis 30 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird. In der Buchungsbestätigung weist der Veranstalter auf die Mindestteilnehmerzahl sowie den Zeitpunkt hin, bis zu welchem er vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Erklärung dem Kunden zukommen lassen muss. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden sofort nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter sofort von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
8.2 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
8.3 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen dieses Vertrages nicht für die Folgen höherer Gewalt.

9. Obliegenheiten des Kunden


9.1 Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde spätestens mit den Reiseunterlagen unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
9.2 Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
9.3 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Gepäckverspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
9.4 Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugscheine, Gutscheine, Voucher) nicht innerhalb der von Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
9.5 Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

10. Beschränkung der Haftung


10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
10.4 Der Reiseveranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden sind.

11. Ausschluss von Ansprüchen


11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter seiner, dem Kunden angegebener Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3. Diese sind bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.

12. Verjährung


12.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3 Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
12.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1 Der Reiseveranstalter informiert den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen in der Buchungsbestätigung.
13.2 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Es muss sofort alle angemessenen Schritte einleiten, um sicher zu stellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
13.3 Die Schwarze Liste, in der Fluggesellschaften aufgelistet werden, die wegen Sicherheitsmängeln in einem Land der Europäischen Union einer Betriebsuntersagung unterliegen, kann aufgerufen werden unter  http://air-ban.europa.eu

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften


14.1 Der Reiseveranstalter unterrichtet Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Peson des Kunden und evtl. Mitreisender vorliegen (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit).
14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

15. Versicherungen


15.1 Die vom Reiseveranstalter angebotenen Reisen enthalten keine Reiseversicherungen. Versicherungsleistungen (z.B. Reisegepäck, Reiserücktritt, Reiseabbruch, Auslandkrankenversicherung usw.) sind nicht im Reisepreis enthalten und müssen gesondert vom Kunden in der Regel eine Woche nach Erhalt Buchungsbestätigung abgeschlossen werden.
15.2 Sind bei bestimmten Reisen Versicherungen eingeschlossen, so wird in der Reiseausschreibung darauf hingewiesen.

16. Expresszuschlag/Auslandsbankspesen

Bei einem Buchungsauftrag unter 10 Tagen vor Abreise wird ein Expresszuschlag von 25 € erhoben; bei einer Nicht-€-Zahlung aus dem Ausland werden 25 € Bankspesen berechnet.

17. Rechtswahl


Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

18. Gerichtsstand


18.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
18.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
18.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. 

 

Stand Oktober 2009


Iwanowski's Individuelles Reisen
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